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Steuern

Einkommenssteuer 2024: Wichtige Hinweise für Steuerpflichtige in Spanien

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Arbeitsplatz in spanischem Finanzamt. Quelle: Periódico de Ibiza y Formentera

Die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung in Spanien hat begonnen und läuft offiziell vom 2. April bis zum 30. Juni. Rund 22 Millionen Bürger sind verpflichtet, ihren Entwurf zur IRPF (Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas) zu prüfen und einzureichen. Laut der Tageszeitung Periódico de Ibiza y Formentera raten lokale Steuerberater auf den Pityusen dringend dazu, sich gut zu informieren, um Überraschungen und Sanktionen zu vermeiden.

Das Team von Navarro Escandell Asesores erklärte, dass es in diesem Jahr einige wichtige Änderungen gebe. So wurde der Betrag, ab dem eine Steuererklärung bei mehreren Arbeitgebern verpflichtend ist, auf 2.500 Euro erhöht. „Gerade auf Ibiza, wo viele Menschen saisonal arbeiten und später noch andere Einkünfte beziehen oder Hilfen erhalten, ist diese Anpassung sinnvoll“, hieß es.

Auch im Bereich Vermietung wurden neue Regelungen und Abzugsfähigkeiten eingeführt, weshalb Vermieter ihre Angaben sorgfältig prüfen sollten.

Die Berater warnten eindringlich davor, die Steuererklärung zu ignorieren oder sich auf Halbwissen zu verlassen. „Viele kommen erst im Juli oder später, wenn sie von der spanischen Steuerbehörde (Hacienda) eine Strafe erhalten haben. Es ist besser, sich frühzeitig beraten zu lassen.“

Ein häufiger Fehler sei, dass nur eine von mehreren vermieteten Immobilien angegeben wird. „Doch Hacienda entdeckt solche Fälle fast immer“, warnt die Kanzlei.

Laut Artikel 96 des Gesetzes 35/2006 sind alle Steuerpflichtigen zur Abgabe verpflichtet, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten:

  • Bei Einkommen über 22.000 Euro brutto im Jahr aus einer Quelle ist die Abgabe Pflicht.
  • Bei mehreren Einkommensquellen liegt die Grenze bei 15.000 Euro.
  • Bei Familien mit zwei Kindern oder mehr, einem Ehepartner mit weniger als 1.500 Euro Jahreseinkommen und einem Hauptverdiener mit maximal 35.200 Euro kann die Grenze auf 19.241 Euro steigen.

Von der Pflicht ausgenommen sind u.a.:

  • Personen mit ausschließlich Kapitalerträgen oder Veräußerungsgewinnen bis 1.600 Euro (sofern diese der Quellensteuer unterliegen),
  • Personen mit ausschließlich imputierten Mieteinnahmen, Zinserträgen aus Staatsanleihen oder staatlichen Hilfen für den Wohnungsbau bis 1.000 Euro,
  • Personen mit Verlusten unter 500 Euro, unabhängig von deren Herkunft.

 

Anmerkung der Redaktion „Imputierte Mieten“ sind fiktive Mieten, die auch Eigenheimbesitzer bezahlen müssten, wohnten sie nicht im Eigentum.

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